375, Z. 36– 39), breit auf die Problematik aufmerksam gemacht und damit die Information darüber an alle davon Betroffenen in die Wege geleitet. 10.3 Entscheidend ist vorliegend aber, ob der Beschuldigte ernsthaft für möglich hielt, dass ihn der eosinrote militärische Führerausweis nicht berechtigte, die Probefahrten mit den Panzern auf der Panzerpiste durchzuführen, weil diese Verkehrsfläche als öffentlich zu betrachten ist.