214, Z. 9]). Die teilweise subjektiv gefärbten Aussagen über die Anwendung der Verordnung über den militärischen Strassenverkehr (VMSV; SR 510.710) auf den Beschuldigten als zivilen Mitarbeiter sind weder nachvollziehbar noch rechtlich vertretbar (vgl. z.B. pag. 158, Z. 39–41; pag. 211, Z. 42–43). Ebenfalls nicht nachvollziehbar sind die Aussagen, in denen N.________ und G.________ scheinbar unbeirrt weiterhin vorbrachten, dass die Panzerpiste rein militärisches und damit nicht öffentliches Gelände darstelle.