In der vom 1. April 2017 datierenden und von G.________ unterzeichneten internen Weisung des ALC wurde dann sogar ausdrücklich festgehalten, dass im ALC nur Areale, die «keinem öffentlichen Verkehr ausgesetzt, lückenlos umzäunt und [bei welchen] die Zufahrt über einen Logenbetrieb eindeutig kontrolliert werden kann», als nicht öffentliche Verkehrsfläche gelten (pag. 330). Vor diesem Hintergrund – so ist der Vorinstanz voll beizupflichten – erstaunen die