Im Verfahren PEN 15 149 resultierte mit Urteil vom 27. Mai 2016 ein Freispruch (von den Vorwürfen der einfachen Verkehrsregelverletzung und des Nichttragen der Sicherheitsgurte), da das Areal AMP (Schwäbis) umzäunt und überwacht und das SVG daher nicht anwendbar war (Akten PEN 15 149). Auf Führungsebene des ALC Thun war damit der weite Begriff der öffentlichen Strasse gemäss SVG mit den entsprechenden Konsequenzen für die einzelnen Areale des ALC und des Waffenplatzes Thun genauso bekannt, wie die Einschätzung verschiedener militärischer Stellen, wonach die Panzerpiste wohl als öffentlich zu qualifizieren ist. In der vom 1. April 2017 datierenden und von G.____