Verteidigung führte im Rahmen des Verfahrens PEN 15 149 in seinem Bericht vom 11. Januar 2016 aus: «Angesichts der komplexen Verhältnisse auf dem Areal des ALC in Thun, der unzähligen Liegenschaften unterschiedlichster baulicher Ausprägung, der komplexen Eigentümerund Betreiberverhältnisse und der komplexen Verflechtungen mit dem militärischen Betrieb der Grundstücke können wir keine abschliessende Empfehlung abgeben, insbesondere da sich verwaltungsintern keine einheitliche Auffassung über die Anwendbarkeit des SVG auf dem Werkareal durchsetzen konnte. Wir überlassen daher wie in früheren Fällen die Entscheidfindung Ihrem geschätz-