vom Rechtsdienst Verteidigung gestützt. Dieser erwähnt im Schreiben vom 4. März 2013, die Haltung des Regionalgerichts Oberland in einem früheren Gerichtsverfahren, welches einen Teil des Waffenplatzes als öffentlich qualifiziert habe, habe er bereits früher als nachvollziehbar bezeichnet ([unpaginierte] Akten des Verfahrens vor dem Regionalgericht Oberland PEN 13 120).