268 f., S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), auch aus weiteren Aktenstellen hervor, vor allem im Zusammenhang mit früheren Strafverfahren, welche vor dem Regionalgericht Oberland geführt worden sind: - O.________, der dem SVSAA vorsteht, wurde anlässlich der Fortsetzung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als sachverständige Person einvernommen. Er bestätigte seinen Bericht, wonach es sich bei der Panzerpiste bzw. der Thuner Almend um eine öffentliche Strasse handle, da der Zutritt nur mittels Strassensignale geregelt werde (pag. 220, Z. 9–11 i.V.m. pag. 76 f.; pag. 221, Z. 40–44).