10. Würdigung der Kammer 10.1 Zur Frage, ob die Panzerpiste (Allmend) des Waffenplatzes Thun einem unbestimmbaren Personenkreis zur Benutzung offensteht bzw. im Tatzeitpunkt offenstand, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 267 f., S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): [Bei der Panzerpiste] handelt es sich grundsätzlich um militärisches Gelände der Schweizerischen Eidgenossenschaft, welches aber insbesondere am Abend und an den Wochenenden auch der zivilen Bevölkerung zugänglich ist. Die Probefahrt fand jedoch unter der Woche nachmittags statt.