378, Z. 31–33). Er habe sich für Probefahrten fortan einfach auf der kleinen Panzerpiste bewegt, auf der Regiebrücke sowie auf der grossen Panzerpiste, für die er eine öffentliche Strasse hätte überqueren müssen, sei er nicht mehr gewesen. Ihm sei von Anfang an klar gewesen, dass er auf öffentlichen Strassen nicht fahren dürfe. Er habe sich nur dort bewegt, wo er seinerzeit die Fahrerausbildung und die Prüfung gemacht habe (pag. 377, Z. 18–22). Angesprochen auf die Gesamtbeurteilung vom 6. Oktober 2015 (pag. 120 f.) gab er an, es habe sich damals um eine lohnrelevante Beurteilung gehandelt. Der Ausweis sei dazumal bei Herrn J._____