354 ff.) vor. Zusammengefasst machten die Vertreter von SVSAA und ASTRA auf den weiten Begriff der öffentlichen Strasse im SVG aufmerksam. Dabei wurde auch erklärt, dass die Panzerpiste – unter Berücksichtigung der Signalisation mit «Fahrzeuge des Bundes und Berechtigte mit Spezialbewilligung gestattet» – einem unbestimmten Kreis von Verkehrsteilnehmern – namentlich Fussgängern – offen stehe, sodass diese rechtlich «zweifellos» als öffentliche Verkehrsfläche zu qualifizieren sei (pag. 336 f.). 9.3 Der Beschuldigte wurde oberinstanzlich erneut zur Sache befragt.