Als grundsätzliches Resultat einer Besprechung, die am 31. Oktober 2018 beim SVSAA stattgefundenen habe, ist im Protokoll von November 2018 unter anderem festgehalten, dass, wo nicht «explizit» abgezäunt sei, immer das SVG angewendet werde und insbesondere ein allgemeines Fahrverbot nicht reiche, damit die Verkehrsfläche als nicht öffentlich gelte. Weiter wird erwähnt, dass für Mitarbeitende des ALC Thun auf der Panzerpiste des Waffenplatzes Thun die Bestimmungen des SVG gälten (pag. 320 f.).