Die Frage der Öffentlichkeit einzelner Verkehrsflächen des Waffenplatzes wurde vor allem infolge von Strafentscheiden diskutiert. Im September 2016 wurde ausdrücklich auf ein Urteil des Regionalgerichts Oberland wegen Verkehrsregelverletzung im Areal des ALC Thun Bezug genommen und festgehalten, dass deswegen eine Anpassung der internen Weisung aufgearbeitet werde (pag. 317; es geht um das Urteil vom 27. Mai 2016 im Verfahren PEN 15 149, in welchem das Areal des AMP-Schwäbis als nicht öffentlich qualifiziert wurde [vgl. Akten PEN 15 149] und auf das sich die später erlassenen internen Weisungen auch beziehen [vgl. pag.