Im Zentrum des bestrittenen Sachverhalt stehen aber die inneren Tatsachen, ob der Beschuldigte wusste und wollte bzw. zumindest in Kauf nahm, dass er mit dem eosinroten militärischen Führerausweis nicht berechtigt war, den Panzer auf der Panzerpiste zu führen (vgl. zur Frage der fahrlässigen Tatbegehung E. 12.4 unten). In diesem Zusammenhang gilt es insbesondere die interne Kommunikation über die durch den eosinroten militärischen Führerausweis verliehene Fahrberechtigung und den öffentlichen Charakter einzelner Teile des Waffenplatzes näher zu beleuchten.