Zu klären gilt es indessen den für diese Frage rechtserheblichen Sachverhalt, konkret, ob die Panzerpiste als Verkehrsfläche einem unbestimmbaren Personenkreis zur Benutzung offensteht bzw. im Tatzeitpunkt offenstand. Im Zentrum des bestrittenen Sachverhalt stehen aber die inneren Tatsachen, ob der Beschuldigte wusste und wollte bzw. zumindest in Kauf nahm, dass er mit dem eosinroten militärischen Führerausweis nicht berechtigt war, den Panzer auf der Panzerpiste zu führen (vgl. zur Frage der fahrlässigen Tatbegehung E. 12.4 unten).