Bei der Panzerpiste (Allmend) des Waffenplatzes Thun handelt es sich um eine insbesondere von (vor allem militärischen) Motorfahrzeugen benutzte Verkehrsfläche. Mit Blick auf den sachlichen Anwendungsbereich des SVG ist vorliegend von Bedeutung, ob diese als öffentlich im Sinne von Art. 1 Abs. 1 SVG zu qualifizieren ist, was, worauf die Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat, eine Rechtsfrage ist. Zu klären gilt es indessen den für diese Frage rechtserheblichen Sachverhalt, konkret, ob die Panzerpiste als Verkehrsfläche einem unbestimmbaren Personenkreis zur Benutzung offensteht bzw. im Tatzeitpunkt offenstand.