5 für Probefahrten auf dem Waffenplatz, insbesondere auf der Panzerpiste nutzte. Er wusste, dass ihn dieser militärische Führerausweis nicht berechtigte, mit Panzern öffentliche Strassen zu befahren (vgl. pag. 377, Z. 20–21). Um das Jahr 2015 kam es zu Diskussionen im ALC Thun darüber, ob und inwieweit der eosinrote militärische Führerausweis ohne die zivile Kategorie C (noch) zum Führen von Panzern auf dem Waffenplatz berechtigt. Der Beschuldigte gab deshalb seinen militärischen Führerausweis an J._____