Die sich daraus ergebende rechtliche Konsequenz, wonach die Panzerpiste als öffentlich im Sinne des SVG gelte, sei im ALC Thun bekannt gewesen. Auch dem Beschuldigten, der gewusst habe, auf öffentlichen Strassen keinen Panzer fahren zu dürfen, sei aufgrund der damaligen Baustelle klar gewesen, dass es sich bei der Panzerpiste nicht um rein militärisches Areal habe handeln können. Er habe gewusst, dass die gesamte Panzerpiste intern als öffentlich zugängliches Areal angesehen werde, wofür er keine Panzerfahrerlaubnis besitze (vgl. pag. 267 ff., S. 20 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).