4 Panzerpiste des Waffenplatzes in Thun einen Panzer des Typs Leopard 87 geführt habe, ohne im Besitze des erforderlichen Führerausweises zu sein (pag. 103). Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt als erstellt. Sie hielt in tatsächlicher Hinsicht dafür, dass ein unbestimmbarer Personenkreis ohne Eintrittskontrolle Zugang zur Panzerpiste des Waffenplatzes in Thun hätte. Die sich daraus ergebende rechtliche Konsequenz, wonach die Panzerpiste als öffentlich im Sinne des SVG gelte, sei im ALC Thun bekannt gewesen.