Dabei verfügt sie über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO), ist aber, da die Berufung nur zugunsten des Beschuldigten ergriffen worden ist, an das Verschlechterungsverbot gebunden. Letzteres bedeutet, dass das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden darf (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung