I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs samt der dafür auszurichtenden Entschädigung sowie den dafür ausgeschiedenen und dem Kanton Bern auferlegten Verfahrenskosten. Die Berufung richtet sich demgegenüber gegen den Schuldspruch wegen Fahrens ohne Berechtigung, die ausgesprochenen Sanktionen sowie die dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten gemäss Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Diese Punkte sind durch die Kammer neu zu beurteilen. Dabei verfügt sie über volle Kognition (Art.