5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil nur in Teilen an (E. 2 oben). Unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen ist der Freispruch gemäss Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs samt der dafür auszurichtenden Entschädigung sowie den dafür ausgeschiedenen und dem Kanton Bern auferlegten Verfahrenskosten.