Zur Entstehung des Dokuments sowie zum damaligen Beurteilungsgespräch hat der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung schlüssig aussagen können. Hinsichtlich der weiteren als Zeugen angerufenen Personen bezweifelt die Kammer nicht, dass sie in der Vergangenheit ebenfalls mit einem eosinroten militärischen, aber ohne zivilen Führerausweis auf dem Waffenplatz mit entsprechenden Fahrzeugen unterwegs gewesen sein könnten bzw. wohl auch unterwegs waren. Die Kommunikation der Leitung des ALC über die konkrete Fahrberechtigung durch den eosinroten militärischen Führerausweis respektive über die durch einzelne Behörden als öffentlich bezeichneten Teile des ALC und Waffenplatzes Thun