als Zeugen mit mündlich begründetem Beschluss ab (pag. 383). G.________ ist in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einlässlich und parteiöffentlich befragt worden. Aus einer erneuten Befragung sind keine zusätzlichen wesentliche Erkenntnisse zu erwarten. Gleiches gilt für den potentiellen Erkenntnisgewinn aus einer Befragung von H.________. Die von ihm sowie vom Beschuldigten unterzeichnete Gesamtbeurteilung vom 6. Oktober 2015 ist weitgehend selbsterklärend. Zur Entstehung des Dokuments sowie zum damaligen Beurteilungsgespräch hat der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung schlüssig aussagen können.