360 ff.), ein. Über den Beschuldigten wurde von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 29. Mai 2019, pag. 310) eingeholt. In der Berufungsverhandlung vom 21. Juni 2019 beantragte die Verteidigung neben der Zeugeneinvernahme von C.________ und D.________ auch diejenige von E.________ und F.________ sowie – erneut – eine solche von G.________ und H.________ (pag. 374). Nach der Befragung des Beschuldigten zur Person und zur Sache (pag. 375 ff.) wies die Kammer die Beweisanträge auf Einvernahme von C.________, D.________, E.________, F.________, G.________ und H.________ als Zeugen mit mündlich begründetem Beschluss ab (pag.