II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Er beantragte, von der Anschuldigung des Fahrens ohne Berechtigung freigesprochen zu werden, unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte und unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern. Mit Eingabe vom 17. Januar 2019 teilte die Generalstaatsanwaltschaft ihren Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren mit (pag. 298).