Der Beschuldigte war im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Dem obsiegenden Beschuldigten ist für seine Aufwendungen aus der Beteiligung am Strafverfahren im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 200.00 auszurichten. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Kostennote vom 16. August 2019 (pag. 208 ff.) auf insgesamt CHF 3‘626.55 festgesetzt. Es besteht weder für den Kanton noch für Rechtsanwalt B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht.