5 Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Übertretung gegen das kantonale Strafgesetz, angeblich begangen am 3. April 2018, wird infolge Verletzung des Anklagegrundsatzes eingestellt, weshalb der Beschuldigte in beiden Instanzen als obsiegend gilt. Sowohl die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘120.00 als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 sind durch den Kanton Bern zu tragen (Art.