379 StPO einzustellen. Da sich der Beschuldigte in seinen schriftlichen Eingaben zur Frage der Verletzung des Anklagegrundsatzes äusserte (pag. 163), wird darauf verzichtet, diesem im Sinne von Art. 329 Abs. 4 StPO vorgängig weitergehend das rechtliche Gehör zu gewähren. 8. Mit der Einstellung des Verfahrens aufgrund der Verletzung des Anklagegrundsatzes erübrigt sich schliesslich eine weitergehende Beurteilung der übrigen Rügen des Beschuldigten. III. Kosten und Entschädigung 9. Verfahrenskosten