___ durchgeführt worden ist. Damit ist der Strafbefehl vom 5. Juni 2018, welcher als Anklageschrift gilt, zu unbestimmt und kann nicht Grundlage für eine Verurteilung sein. Mit Blick auf die Umschreibung des Sachverhalts in der Anklage ist nicht davon auszugehen, dass der Strafbefehl von der Staatsanwaltschaft in einer dem Anklagegrundsatz genügenden Weise präzisiert und korrigiert werden könnte. Infolge Verletzung des Anklagegrundsatzes ist das Verfahren daher gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 379 StPO einzustellen.