Im Strafbefehl vom 5. Juni 2018 wird nicht erwähnt, wer die angeblich berechtigte Aufforderung in welcher Weise und aus welchem Grund angeordnet und ausgesprochen hat. Weiter kann der Sachverhaltsumschreibung nicht entnommen werden, inwiefern die Aufforderung gegenüber dem Beschuldigten, der Polizei seine Wohnadresse bekannt zu geben, berechtigt gewesen sein soll. Schliesslich ergibt sich aus dem Strafbefehl nicht, dass die polizeiliche Kontrolle anlässlich einer am 3. April 2018 stattgefundenen erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht E.________ durchgeführt worden ist.