16). Handelt es sich – wie im vorliegenden Fall – um einen simplen Lebensvorgang und wiegt der Tatvorwurf nur leicht (Übertretung), ist eine kurze Sachverhaltsschilderung grundsätzlich ausreichend, soweit diese eine Individualisierung der Tat zulässt und für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches strafbare Verhalten ihr vorgeworfen wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Im Strafbefehl vom 5. Juni 2018 wird nicht erwähnt, wer die angeblich berechtigte Aufforderung in welcher Weise und aus welchem Grund angeordnet und ausgesprochen hat.