Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_684/2017 vom 13.03.2018 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 5. Juni 2018 vorgeworfen, dass er sich am 3. April 2018 um ca. 14:15 Uhr an der C.________(Strasse) in D.________(Ort) einer Übertretung gegen das kantonale Strafgesetz schuldig gemacht habe, indem er trotz berechtigter Aufforderung gegenüber der Polizei die Angabe über seine aktuelle Wohnadresse verweigert habe (pag. 16).