Unter diesen Umständen sei es ausgeschlossen, aufgrund der Anklage ohne Beizug der Akten zu erfahren, wie die durchgeführte Identitätskontrolle zu rechtfertigen sei. Weil es sich dabei um eine Beschränkung der persönlichen Freiheit und der Privatsphäre handle, sei die Beurteilung der Rechtmässigkeit der polizeilichen Kontrolle unumgänglich. Erweise sich diese als unrechtmässig, könne die angebliche Verweigerung von Angaben über die Wohnadresse von Vornherein nicht strafbar sein. Der Anklage würden somit unverzichtbare Angaben über die Umstände der Tat i.S.v. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO fehlen.