Mehr sei der Anklage nicht zu entnehmen. Sie nenne beispielsweise nicht, wer die angeblich berechtigte Aufforderung in welcher Weise und aus welchem Grund angeordnet und ausgesprochen habe. Sie nenne einen ganz entscheidenden Aspekt nicht, nämlich dass die Aufforderung im Rahmen einer öffentlichen Gerichtsverhandlung erfolgt sei, welcher der Beschuldigte als Zuschauer und in Ausübung seiner verfassungsmässigen Rechte habe beiwohnen wollen. Unter diesen Umständen sei es ausgeschlossen, aufgrund der Anklage ohne Beizug der Akten zu erfahren, wie die durchgeführte Identitätskontrolle zu rechtfertigen sei.