7. Verletzung des Anklagegrundsatzes Rechtsanwalt B.________ rügte in prozessualer Hinsicht die Verletzung des Anklagegrundsatzes. So habe der Beschuldigte gemäss der Anklage «trotz berechtigter Aufforderung gegenüber der Polizei die Angabe über seine aktuelle Wohnadresse» verweigert. Damit habe er sich einer Übertretung gegen das kantonale Strafgesetz (Art. 15 KStrG) strafbar gemacht, und zwar am 3. April 2018, ca. 14:15 Uhr, an der C.________(Strasse) in D.________(Ort). Mehr sei der Anklage nicht zu entnehmen.