6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge vollumfänglicher Berufung das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen, ist aber aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern. Da ausschliesslich eine Übertretung gegen das kantonale Strafgesetz Gegenstand des Verfahrens bildet (Art. 15 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht [KStrG], BSG 311.1), überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil bloss mit eingeschränkter Kognition.