3. Durchführung schriftliches Verfahren Rechtsanwalt B.________ führte mit Eingabe vom 31. Januar 2019 aus, dass er in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) von einem schriftlichen Verfahren ausgehe, womit der Beschuldigte einverstanden wäre (pag. 142). In der Folge wurde mit Verfügung vom 7. Februar 2019 das schriftliche Verfahren angeordnet (pag. 144 f.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde oberinstanzlich ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (pag. 146 f.).