Darin brachte er deutlich zum Ausdruck, dass er gegen das gegen ihn gefällte Urteil das Rechtsmittel ergreife. Zudem wiederholte er sein Gesuch, wonach er dringendst um Einsetzung von Rechtsanwalt B.________ als amtliche Verteidigung ersuche (pag. 116). Aus seinem Schreiben vom 21. Dezember 2018 geht klar hervor, dass er gegen das genannte Urteil das Rechtsmittel ergreife. Da es sich vorliegend um eine Laieneingabe handelt, ist das letzte Schreiben des Beschuldigten vom 21. Dezember 2018 nach bereits erfolgter Berufungsanmeldung als Berufungserklärung anzusehen. Damit erfolgte die Berufungserklärung form- und fristgerecht.