___ Kenntnis und räumte der Generalstaatsanwaltschaft die Gelegenheit ein, zum Gesuch um amtliche Verteidigung Stellung zu nehmen (pag. 106 f.). Mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren und somit auch auf eine Stellungnahme zum Gesuch des Beschuldigten um amtliche Verteidigung verzichte (pag. 109). Am 21. Dezember 2018 reichte der Beschuldigte eine weitere Eingabe ein. Darin brachte er deutlich zum Ausdruck, dass er gegen das gegen ihn gefällte Urteil das Rechtsmittel ergreife.