Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 18 518 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. August 2019 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Übertretung gegen das kantonale Strafgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 9. November 2018 (PEN 18 313) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht) erklärte A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Urteil vom 9. November 2018 der Übertretung gegen das kanto- nale Strafgesetz, begangen am 3. April 2018 an der C.________ (Strasse) in D.________ (Ort), durch Verweigerung der Adressangabe, schuldig (pag. 84). Es verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestim- mungen zu einer Busse von CHF 100.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf einen Tag festgesetzt wurde. Weiter auferlegte es ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1‘120.00 (pag. 85). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 9. November 2018 fristgerecht Berufung zu Protokoll an (pag. 68) und bestätigte diese mit Eingabe vom 19. No- vember 2018 (pag. 91). Weiter ersuchte er in seiner Eingabe vom 19. November 2018 um Einsetzung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Anwalt (pag. 91). Die schriftliche Urteilsbegründung wurde dem Beschuldigten mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 zugestellt (pag. 104). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 nahm die 1. Strafkammer vom Gesuch des Beschuldigten um amtliche Verteidi- gung unter Einsetzung von Rechtsanwalt B.________ Kenntnis und räumte der Generalstaatsanwaltschaft die Gelegenheit ein, zum Gesuch um amtliche Verteidi- gung Stellung zu nehmen (pag. 106 f.). Mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzli- chen Verfahren und somit auch auf eine Stellungnahme zum Gesuch des Beschul- digten um amtliche Verteidigung verzichte (pag. 109). Am 21. Dezember 2018 reichte der Beschuldigte eine weitere Eingabe ein. Darin brachte er deutlich zum Ausdruck, dass er gegen das gegen ihn gefällte Urteil das Rechtsmittel ergreife. Zudem wiederholte er sein Gesuch, wonach er dringendst um Einsetzung von Rechtsanwalt B.________ als amtliche Verteidigung ersuche (pag. 116). Aus sei- nem Schreiben vom 21. Dezember 2018 geht klar hervor, dass er gegen das ge- nannte Urteil das Rechtsmittel ergreife. Da es sich vorliegend um eine Laieneinga- be handelt, ist das letzte Schreiben des Beschuldigten vom 21. Dezember 2018 nach bereits erfolgter Berufungsanmeldung als Berufungserklärung anzusehen. Damit erfolgte die Berufungserklärung form- und fristgerecht. Mit Verfügung vom 9. Januar 2019 wurde das Gesuch des Beschuldigten um amtliche Verteidigung gut- geheissen und Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger des Beschuldig- ten eingesetzt. Ferner wurde Rechtsanwalt B.________ eine Nachfrist von 20 Ta- gen angesetzt, um allfällige Präzisierungen/Ergänzungen zur Berufungserklärung des Beschuldigten vom 21. Dezember 2018 einzureichen (pag. 121 ff.). Am 31. Ja- nuar 2019 führte Rechtsanwalt B.________ aus, dass der Beschuldigte unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen beantrage, von Schuld und Strafe freigesprochen zu werden (pag. 142). Nach gewährter Fristerstreckung reichte Rechtsanwalt 2 B.________ am 31. Mai 2019 namens des Beschuldigten seine Berufungsbegrün- dung ein (pag. 161). 3. Durchführung schriftliches Verfahren Rechtsanwalt B.________ führte mit Eingabe vom 31. Januar 2019 aus, dass er in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) von einem schriftlichen Verfahren ausgehe, womit der Beschul- digte einverstanden wäre (pag. 142). In der Folge wurde mit Verfügung vom 7. Fe- bruar 2019 das schriftliche Verfahren angeordnet (pag. 144 f.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde oberinstanzlich ein aktueller Strafregisterauszug einge- holt (pag. 146 f.). 5. Anträge der Parteien Aus den Eingaben des Beschuldigten vom 9. Dezember 2018 (Bestätigung der Be- rufungsanmeldung) und vom 21. Dezember 2018 (Berufungserklärung; vgl. hierzu auch Verfügung vom 09.01.2019, pag. 121 ff.) geht deutlich hervor, dass der Be- schuldigte mit dem erstinstanzlichen Urteil vom 9. November 2018 nicht einver- standen ist. Rechtsanwalt B.________ ergänzte in seiner Eingabe vom 31. Januar 2019, dass der Beschuldigte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Bern von Schuld und Strafe freizusprechen sei (pag. 142). In seiner Berufungsbegründung vom 31. Mai 2019 stellte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 162): «1. Der Berufungsführer sei in Gutheissung der Berufung vom Vorwurf der Übertretung gegen das kantonale Strafgesetz freizusprechen. 2. Eventualiter: Das Urteil des Regionalgerichts Oberland, Einzelgericht, vom 8. November 2018 (PEN 18 313), sei aufzuheben und die Sache sei zur Fällung eines neuen Urteils zurückzuwei- sen. 3. Die Kosten des Verfahrens inkl. der zu genehmigenden Kostennote der amtlichen Verteidigung seien dem Kanton aufzuerlegen.» 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge vollumfänglicher Berufung das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen, ist aber aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern. Da ausschliesslich eine Übertretung gegen das kantonale Strafgesetz Gegenstand des Verfahrens bildet (Art. 15 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht [KStrG], BSG 311.1), überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil bloss mit einge- schränkter Kognition. Es kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechts- fehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder 3 beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). II. Formelle Rügen 7. Verletzung des Anklagegrundsatzes Rechtsanwalt B.________ rügte in prozessualer Hinsicht die Verletzung des An- klagegrundsatzes. So habe der Beschuldigte gemäss der Anklage «trotz berechtig- ter Aufforderung gegenüber der Polizei die Angabe über seine aktuelle Wohn- adresse» verweigert. Damit habe er sich einer Übertretung gegen das kantonale Strafgesetz (Art. 15 KStrG) strafbar gemacht, und zwar am 3. April 2018, ca. 14:15 Uhr, an der C.________(Strasse) in D.________(Ort). Mehr sei der Anklage nicht zu entnehmen. Sie nenne beispielsweise nicht, wer die angeblich berechtigte Auf- forderung in welcher Weise und aus welchem Grund angeordnet und ausgespro- chen habe. Sie nenne einen ganz entscheidenden Aspekt nicht, nämlich dass die Aufforderung im Rahmen einer öffentlichen Gerichtsverhandlung erfolgt sei, wel- cher der Beschuldigte als Zuschauer und in Ausübung seiner verfassungsmässigen Rechte habe beiwohnen wollen. Unter diesen Umständen sei es ausgeschlossen, aufgrund der Anklage ohne Beizug der Akten zu erfahren, wie die durchgeführte Identitätskontrolle zu rechtfertigen sei. Weil es sich dabei um eine Beschränkung der persönlichen Freiheit und der Privatsphäre handle, sei die Beurteilung der Rechtmässigkeit der polizeilichen Kontrolle unumgänglich. Erweise sich diese als unrechtmässig, könne die angebliche Verweigerung von Angaben über die Wohn- adresse von Vornherein nicht strafbar sein. Der Anklage würden somit unverzicht- bare Angaben über die Umstände der Tat i.S.v. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO fehlen. Eine Verurteilung sei gestützt auf diese Anklage nicht möglich, zumal sie keinen Lebenssachverhalt im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung enthalte (pag. 163). Der Strafbefehl enthält u.a. gemäss Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird. Wird gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben und entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, gilt dieser als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Die Umschrei- bung des Sachverhalts im Strafbefehl muss den Anforderungen an eine Anklage genügen. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgren- zungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in ob- jektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die be- schuldigte Person muss aus der Anklage sehen können, was ihr konkret vorgewor- fen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Dies be- dingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftat- bestände erforderlich sind. Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender 4 Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, wel- ches Verhalten ihr angelastet wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_684/2017 vom 13.03.2018 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 5. Juni 2018 vorgeworfen, dass er sich am 3. April 2018 um ca. 14:15 Uhr an der C.________(Strasse) in D.________(Ort) einer Übertretung gegen das kantonale Strafgesetz schuldig ge- macht habe, indem er trotz berechtigter Aufforderung gegenüber der Polizei die Angabe über seine aktuelle Wohnadresse verweigert habe (pag. 16). Handelt es sich – wie im vorliegenden Fall – um einen simplen Lebensvorgang und wiegt der Tatvorwurf nur leicht (Übertretung), ist eine kurze Sachverhaltsschilde- rung grundsätzlich ausreichend, soweit diese eine Individualisierung der Tat zulässt und für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches strafbare Verhalten ihr vorgeworfen wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Im Strafbefehl vom 5. Juni 2018 wird nicht erwähnt, wer die angeblich berechtigte Aufforderung in welcher Weise und aus welchem Grund angeordnet und ausgesprochen hat. Wei- ter kann der Sachverhaltsumschreibung nicht entnommen werden, inwiefern die Aufforderung gegenüber dem Beschuldigten, der Polizei seine Wohnadresse be- kannt zu geben, berechtigt gewesen sein soll. Schliesslich ergibt sich aus dem Strafbefehl nicht, dass die polizeiliche Kontrolle anlässlich einer am 3. April 2018 stattgefundenen erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht E.________ durchgeführt worden ist. Damit ist der Strafbefehl vom 5. Juni 2018, welcher als Anklageschrift gilt, zu unbestimmt und kann nicht Grundlage für eine Verurteilung sein. Mit Blick auf die Umschreibung des Sachverhalts in der Anklage ist nicht davon auszugehen, dass der Strafbefehl von der Staatsanwaltschaft in einer dem Ankla- gegrundsatz genügenden Weise präzisiert und korrigiert werden könnte. Infolge Verletzung des Anklagegrundsatzes ist das Verfahren daher gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 379 StPO einzustellen. Da sich der Beschuldigte in seinen schriftlichen Eingaben zur Frage der Verletzung des Anklagegrundsatzes äusserte (pag. 163), wird darauf verzichtet, diesem im Sinne von Art. 329 Abs. 4 StPO vor- gängig weitergehend das rechtliche Gehör zu gewähren. 8. Mit der Einstellung des Verfahrens aufgrund der Verletzung des Anklagegrundsat- zes erübrigt sich schliesslich eine weitergehende Beurteilung der übrigen Rügen des Beschuldigten. III. Kosten und Entschädigung 9. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich vom Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des 5 Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Übertretung gegen das kantonale Strafgesetz, angeblich begangen am 3. April 2018, wird infolge Verletzung des An- klagegrundsatzes eingestellt, weshalb der Beschuldigte in beiden Instanzen als ob- siegend gilt. Sowohl die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘120.00 als auch die obe- rinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 sind durch den Kanton Bern zu tragen (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 10. Entschädigung Der Beschuldigte war im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Dem obsiegenden Beschuldigten ist für seine Aufwendungen aus der Beteiligung am Strafverfahren im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 200.00 auszurichten. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und für angemessen er- achteten Kostennote vom 16. August 2019 (pag. 208 ff.) auf insgesamt CHF 3‘626.55 festgesetzt. Es besteht weder für den Kanton noch für Rechtsanwalt B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung der Differenz zum vollen Honorar verzichtet. 6 IV. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Übertretung gegen das kantonale Strafgesetz, angeblich begangen am 3. April 2018 an der C.________(Strasse) in D.________(Ort) wird infolge Verletzung des Anklagegrundsatzes eingestellt, unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘120.00 an den Kanton Bern, unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 (ohne die Kosten der amtlichen Verteidigung) an den Kanton Bern, unter Ausrichtung einer Entschädigung von total CHF 200.00 an A.________ für seine Aufwendungen aus der Beteiligung am Strafverfahren im erstinstanzliche Verfahren (Art. 429 StPO), unter Ausrichtung einer Entschädigung an den amtlichen Verteidiger von A.________, Rechtsanwalt B.________, im oberinstanzlichen Verfahren gemäss Ziff. II. nachfolgend. II. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 16.66 200.00 CHF 3'333.35 Auslagen MWST-pflichtig CHF 33.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF CHF 259.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'626.55 Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung der Differenz zum vollen Honorar verzichtet. III. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft 7 Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 21. August 2019 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Volknandt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 8