A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6‘451.45 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘588.05, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. Die Entschädigungen des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Straf- und Zivilklägerin 1, Rechtsanwalt D.________, im erst- und oberinstanzlichen Verfahren wird mit separatem Beschluss festgesetzt.