A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren (PEN 18 209) ausgerichtete Entschädigung von CHF 5‘912.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- 78 norar, ausmachend CHF 1‘400.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: