A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren (PEN 16 998) ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 8‘807.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘025.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Soweit das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 18. Dezember 2018 betreffend: