Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher AN.________ bis 30. Januar 2018 wurde von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 2. März 2018 (pag. 207.2) auf CHF 3‘268.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren (PEN 18 209) ausgerichtete Entschädigung von CHF 3‘268.85 zurückzuzahlen und Fürsprecher AN.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 454.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).