76 vom 8. Mai 2017 (pag. 478 f.) auf CHF 6‘306.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren (PEN 16 998) ausgerichtete Entschädigung von CHF 6‘306.45 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin AM.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘162.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Betreffend die amtliche Entschädigung von Fürsprecher AN.________ wird verfügt: