4. Zur Bezahlung von CHF 332.40 Schadenersatz zzgl. 5% Zins seit dem 1. Februar 2018 an E.________; 5. Zur Bezahlung einer erstinstanzlichen Parteientschädigung von CHF 4‘894.40 sowie einer oberinstanzlichen Parteientschädigung von CHF 853.20 (bis 27.11.2019) an E.________; 6. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. IV. 1. Betreffend die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin AM.________ wird verfügt: Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin AM.________ bis 2. Mai 2017 wurde von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung