4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 7‘500.00. III. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 ff. OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 15‘000.00 Genugtuung zzgl. 5% Zins seit dem 14. Februar 2015 an C.________. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung abgewiesen; 2. Die Zivilklage von C.________ wird betreffend Schadenersatz dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen; 3. Zur Bezahlung von CHF 2‘000.00 Genugtuung zzgl. 5% Zins seit dem 20. Dezember 2017 an E.________;