davon sind 50 Monate unbedingt zu vollziehen; für 14 Monate ist in Anwendung von Art. 391 Abs. 2 StPO der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren. Die Polizeihaft von vier Tagen (14./15.02.2015 [1 Tag], 11./12.05.2016 [1 Tag], 19- 21.12.2017 [2 Tage]) wird auf die zu vollziehende Strafe angerechnet. 2. Es wird eine Landesverweisung von 5 Jahren ausgesprochen. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 23‘758.50 (sich zusammensetzend aus den erstinstanzlichen Verfahrenskosten des Urteils vom 29.08.2018 von CHF 14‘912.10 und des Urteils vom 18.12.2018 von CHF 8‘846.40).