_ wird im oberinstanzlichen Verfahren auf CHF 8‘404.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Sodann wurde der nachforderbare Betrag vorliegend auf der Grundlage eines Stundenansatzes von CHF 250.00 – anstelle von CHF 260.00 bzw. CHF 270.00 – berechnet. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 8‘404.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘884.75, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).