Im Berufungsverfahren vor oberer Instanz machte Rechtsanwalt D.________ einen Zeitaufwand von 47.66 Stunden geltend. Die Kammer erachtete für das oberinstanzliche Verfahren dagegen insgesamt 35 Stunden als notwendigen, angemessenen und verhältnismässigen Zeitaufwand. Zur Begründung wird auf Ziffer 11 des Beschlusses vom 14. Januar 2020 verwiesen (pag. 1051 f.). Der Gesamtaufwand im Berufungsverfahren wird um 12.66 Stunden gekürzt. Es wird ein gebotener Zeitaufwand von 35 Stunden entschädigt. Die Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ wird im oberinstanzlichen Verfahren auf CHF 8‘404.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.